Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung in Rumänien

Alle Angaben in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft in Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Bei einer Eheschließung zwischen einem rumänischen und einem ausländischen Staatsangehörigen in Rumänien muss der zukünftige ausländische Ehepartner gem. Art. 33 des rumänischen Gesetztes 119/1996 unter anderen einen Nachweis darüber erbringen, wonach er nach seinem nationalem Recht, die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt. Dies ist im Falle eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Drittstaatlers mit Wohnsitz in Deutschland ein Ehefähigkeitszeugnis. Dieses muss mit einer Apostille versehen sein, um im Ausland rechtskräftig zu sein. Die Vorlage einer Konsularbescheinigung ist ab sofort nicht mehr notwendig.

Zuständig für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig. Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes).

Welche Unterlagen Sie zur Beantragung des Ehefähigkeitszeugnisses benötigen, erfragen Sie bitte telefonisch oder persönlich im Standesamt.

Einige Standesämter stellen ein Antragformular auch elektronisch im Internet zur Verfügung.

Für Anträge beim Standesamt I in Berlin sind in der Regel folgende Unterlagen für beide Verlobte erforderlich:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (das Familienbuch ist nicht mit dem Stammbuch zu verwechseln und wird in der Regel beim Wohnsitzstandesamt geführt) oder – wenn ein Familienbuch der Eltern nicht geführt wird – Abstammungsurkunde bzw. bei Geburt im Ausland Geburtsurkunde mit Elternangabe
  • beglaubigte Ablichtung der Reisepässe (nur die Seiten mit den Personaldaten und der ausstellenden Behörde) oder einen Staatsangehörigkeitsausweis
  • sofern ein Verlobter bereits verheiratet war: Familienbuchabschriften bzw., falls kein Familienbuch besteht, Heiratsurkunden aller Vorehen
  • sofern ein Verlobter bereits verheiratet war: Eheauflösungsnachweise aller Vorehen (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile mit Rechtskraftvermerk)
  • sofern ein Verlobter bereits verheiratet war: ggf. Anerkennungsbescheid der ausländischen Ehescheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizbehörde
  • eine amtliche Familienstands- sowie eine Wohnsitz- oder Meldebescheinigung (oder eine eigenhändige Erklärung über Ihren Familienstand und Wohnsitz sowie darüber, dass Sie keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben bzw. hatten)

Fremdsprachige Urkunden und Unterlagen sollten von einem geeigneten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt werden.

Die Gebühr für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses beträgt in der Regel 33,00 EUR. Hinzu kommen Gebühren für eine eventuell erforderliche   Überbeglaubigung (Legalisation/Apostille).

Erst nach abschließender Prüfung des Antrags und Unterlagen kann das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden, welches sechs Monate ab dem Tage der Ausstellung gültig ist.

Merkblatt zur Ehescheidung der Botschaft Bukarest

Eheschließung in Rumänien